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Die zu bearbeitenden Mandate werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet Kostenlose ErstberatungDie Rechtsanwaltskanzlei Böcker gewährt Ihnen in strafrechtlichen Angelegenheiten und bei Bußgeldsachen (z.B. Verkehrsordnungswidrigkeiten) gern eine einmalige kostenlose Rechtsberatung, damit Sie ohne Kostenrisiko in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, was in Ihrem konkreten Fall zu beachten ist. Darüber hinaus vereinfacht dies das persönliche Kennenlernen, denn nicht jeder möchte gleich für ein Gespräch erhebliche Anwaltsgebühren aufwenden. Sie sollten bei Vereinbarung einer solchen Rechtsberatung allerdings darauf achten, zum Besprechungstermin relevante Unterlagen ( Schreiben der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) mitzubringen, da sich aus ihnen oft wichtige Details ergeben, die für eine sachgerechte Beratung wichtig sein können. Berechnung der RechtsanwaltsvergütungUm die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei Böcker möglichst überschaubar zu halten, ist Rechtsanwalt Böcker jederzeit gern bereit, auf Wunsch auch gern vor Erteilung eines Mandats übersichtlich und nachvollziehbar die Höhe des Honorars zu berechnen und zu erläutern. In jedem Verfahrensstadium erhalten Sie auf Wunsch eine genaue Berechnung der bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten. Diese sind im Bereich des Strafrechts ohnehin durch das Gesetz übersichtlich und nachvollziehbar gestaltet, so dass Sie jederzeit informiert sind, welche Kosten bereits entstanden sind und noch entstehen. Pauschalvergütungen in StrafsachenInsbesondere in Strafsachen ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung jeweils für das Ermittlungsverfahren (Akteneinsicht, Besprechungen mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, bis zum Eingang der Akten bei Gericht) sowie für das Hauptverfahren (Gerichtstermine u.a.) üblich und für den Mandanten besonders übersichtlich, da zu dem vereinbarten Honorar lediglich die Mehrwertsteuer, Kopierkosten und eine Kostenpauschale für den Briefverkehr in Höhe von 20,-- Euro hinzukommen. PflichtverteidigungDas Ihnen evt. bekannte Institut der Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht lediglich eingeschränkt für die Vertretung von Opfern von Straftaten, der sog. Nebenklage. Soweit Sie Beschuldigter eines Verfahrens sind, können Sie keine Prozeßkostenhilfe erhalten. Stattdessen kennt das Gesetz die sog. Pflichtverteidigung. Als Pflichtverteidiger kann ich Ihnen vom Gericht auf Antrag beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen einer sog. Notwendigen Verteidigung vorliegen. Diese liegen zum Beispiel vor, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird, d.h. mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen ist, wenn der Widerruf einer Bewährung droht oder der Angeklagte sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet. Einzelheiten dazu erläutert Ihnen Rechtsanwalt Böcker gern im persönlichen Gespräch. Zeithonorar in StrafsachenIn Abstimmung mit Ihnen, wenn Sie diese Art der Abrechnung bevorzugen, kann auf der Grundlage eines üblichen Zeithonorars abgerechnet werden, soweit diese Abrechnung sachlich und nach der Art der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach dem RVG vorgeschrieben ist. (Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Berlin: mindestens 175,-- Euro/Stunde zuzügl. 19 % Umsatzsteuer) RechtsschutzversicherungenIm Bereich der Bußgeldsachen insgesamt und im Bereich der Strafsachen, soweit Fahrlässigkeitsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, wird in der Regel Ihr Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten tragen. Rechtsanwalt Böcker kann ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen abrechnen, sofern diese eine Kostendeckungszusage für Sie erteilen. Die Rechtsanwaltskanzlei Böcker bemüht sich eigenständig darum, für Sie die Kostendeckungszusage zu erhalten. Sie müssen sich daher vor Mandatserteilung nicht selbst mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen, dies tun wir gern für Sie. |











